Fragen zum THW

Sie inter­es­sie­ren sich für den Umgang mit moder­ner Tech­nik, arbei­ten gerne im Team und möch­ten ande­ren Men­schen hel­fen? Dann sind Sie bei uns genau richtig!

Doch wie kann ich in das THW auf­ge­nom­men wer­den? Wel­che Rechte und Pflich­ten habe ich und wie sieht’s mit Urlaub aus? Ant­wor­ten auf diese Fra­gen und vie­les Wis­sens­wer­tes mehr rund um das Tech­ni­sche Hilfs­werk fin­den Sie hier.

Wer kann im THW mitmachen?

In das THW kann ich auf­ge­nom­men wer­den, wenn ich

  • mindestens 10 Jahre alt bin 
  • die erfor­der­li­che gesund­heit­li­che Taug­lich­keit besitze,
  • mei­nen stän­di­gen Auf­ent­halt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land habe,
  • für den Dienst im THW zur Ver­fü­gung stehe,
  • nicht von einer ande­ren Kata­stro­phen­schutz­or­ga­ni­sa­tion uneh­ren­haft ent­las­sen wor­den bin,
  • mich zum demo­kra­ti­schen Rechts­staat bekenne,
  • nicht zu einer Frei­heits­strafe von einem Jahr oder dar­über rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wurde, es sei denn, die Voll­stre­ckung der Strafe wurde zur Bewäh­rung ausgesetzt,
  • nicht nach §13 des Bun­des­wahl­ge­set­zes vom Wahl­recht aus­ge­schlos­sen bin.

Die wich­tigste Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass sie ein ver­läss­li­cher Teil unse­res Orts­ver­ban­des wer­den möchten!

Die erfor­der­li­che gesund­heit­li­che Taug­lich­keit wird durch eine Ein­gangs­un­ter­su­chung nach dem berufs­ge­nos­sen­schaft­li­chen Grund­satz G26.1 „Leich­ter Atem­schutz“ nach­ge­wie­sen. Sofern die Taug­lich­keit nicht gege­ben sein sollte, fin­den wir aber sicher eine andere wich­tige Auf­gabe im Orts­ver­band, bei der Sie sich ein­brin­gen können.

Für inter­es­sierte Mäd­chen und Jun­gen im Alter zwi­schen 8 und 17 Jah­ren besteht die Mög­lich­keit zur Mit­wir­kung in der Jugendgruppe. Die Nach­wuchs­or­ga­ni­sa­tion des THW hat sich zur Auf­gabe gemacht, Jugend­li­che in spie­le­ri­scher Form an die Tech­nik des THW her­an­zu­füh­ren und bie­tet jede Menge inter­es­san­tes Freizeitprogramm.

Wich­tig: Sie müs­sen für die Mit­wir­kung im THW nicht unbe­dingt die deut­sche Staats­bür­ger­schaft haben; auch „Zuge­zo­gene“ sind bei uns herzl­lich willkommen!

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Wann habt ihr Dienst?

Unser Dienstabend findet alle zwei Wochen am Freitag statt. Wann genau könnt ihr im Kalender auf der Startseite sehen. Die Uhrzeit ist von 18:30 Uhr - 22:30 Uhr. Die Zeiten scheinen dabei recht lang? Ja das stimmt wohl, aber die Arbeit im THW ist sehr vielfältig und manchmal aufwendiger, daher brauchen Wir einfach die Zeit dafür. 

 

Aufnahme und Probezeit

Sie wer­den mit dem Auf­nah­me­an­trag auf unbe­stimmte Zeit in das THW auf­ge­nom­men. Ein Anspruch auf Auf­nahme besteht nicht. Das Hel­fer­ver­hält­nis ist dabei ein öffentlich-rechtliches Dienst­ver­hält­nis beson­de­rer Art.

Inhalt des Dienst­ver­hält­nis­ses ist die Leis­tung huma­ni­tä­rer Hilfe für in Not gera­tene Men­schen sowie Ber­gung und Schutz von Sach­gü­tern. Sie haben alle mit der wirk­sa­men Erfül­lung die­ser Auf­ga­ben ver­bun­de­nen Pflich­ten wahrzunehmen.

Die ers­ten sechs Monate des Dienst­ver­hält­nis­ses bil­den die Pro­be­zeit, in der beide Sei­ten ohne Anga­ben von Grün­den „kün­di­gen“ kön­nen. Die Pro­be­zeit kann unter bestimm­ten Umstän­den ver­län­gert oder ver­kürzt werden.

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Kostet das etwas?

Die Mit­wir­kung im THW ist kos­ten­frei, es fal­len also keine Mit­glieds­bei­träge an.

Bei län­ger dau­ern­den Dienst­ver­an­stal­tun­gen erhal­ten Sie dar­über hin­aus auch kos­ten­freie Unter­kunft und Ver­pfle­gung, natür­lich immer den Umstän­den angemessen.

Die not­wen­dige medi­zi­ni­sche Ein­gangs­un­ter­su­chung sowie wei­tere Unter­su­chun­gen und z.B. Imp­fun­gen wer­den eben­falls vom THW gezahlt.

Auch die not­wen­dige per­sön­li­che Schutz­be­klei­dung wird vom THW gestellt.

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Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!

Sie wer­den fach­be­zo­gen aus­ge­bil­det und aus­ge­stat­tet. Sie erhal­ten eine Basis­aus­bil­dung am Stand­ort. Dar­über hin­aus erhal­ten Sie, soweit es im Rah­men Ihrer Fach­auf­ga­ben erfor­der­lich ist und Sie daran Inter­esse haben, an der THW-Bundesschule mit ihren bei­den Aus­bil­dungs­stät­ten Hoya und Neu­hau­sen a.d.F. sowie an sons­ti­gen Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen eine Spezialausbildung.

Einige der im THW ange­bo­te­nen Lehr­gänge sind auch von der Industrie- und Han­dels­kam­mer aner­kannt und qua­li­fi­zie­ren Sie daher ggf. auch für den beruf­li­chen Bedarf.

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Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Hobby?

Ihnen dür­fen nach § 3 THW-Gesetz wegen Ihrer Mit­wir­kung im THW keine Nach­teile im Arbeits­ver­hält­nis ent­ste­hen. Wäh­rend der Dauer der Teil­nahme an ange­ord­ne­ten oder geneh­mig­ten Ein­sät­zen, Übun­gen, Lehr­gän­gen und sons­ti­gen Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen ent­fällt für Sie die Pflicht zur Arbeits­leis­tung im pri­va­ten Arbeits­ver­hält­nis. Sie erhal­ten den Arbeits­ver­dienst fort­ge­zahlt. Pri­vate Arbeit­ge­ber bekom­men diese fort­ge­währ­ten Leis­tun­gen erstattet.

Beruf­lich Selb­stän­dige erhal­ten eine Ver­dienst­aus­fall­er­stat­tung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.

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Und wie sieht es mit einer Unfallversicherung aus?

Wäh­rend der Dienst­leis­tung im THW sind Sie nach dem 7. Sozi­al­ge­setz­buch gegen Unfall ver­si­chert. Die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen beinhal­ten die Not­fall­ver­sor­gung, die medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­tion sowie ggf. auch die soziale Reha­bi­li­ta­tion. Bei Bedarf wer­den auch Ren­ten­leis­tun­gen gezahlt.

Wenn Sie Mit­glied der THW-Helfervereinigung e. V. wer­den, sind Sie in der Regel durch den Jah­res­bei­trag zusätz­lich unfallversichert.

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Ohne Regeln geht es nicht!

Durch den von Ihnen abge­ge­be­nen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung ver­pflich­ten Sie sich zum Dienst im THW, ins­be­son­dere zur Teil­nahme an Ein­sät­zen, ange­ord­ne­ten Übun­gen, zu den für Ihre Funk­tion erfor­der­li­chen Lehr­gän­gen, Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen und sons­ti­gen Ver­an­stal­tun­gen.

Diese für ein Hobby eher stren­ge For­mu­lie­run­g ist der Tat­sa­che geschul­det, dass unser Auf­trag das Ret­ten von Men­schen­le­ben ist und hier­für eine gewisse Zuver­läs­sig­keit und Aus­bil­dung ein­fach not­wen­dig ist.

Zu Ihren Pflich­ten gehört u.a., dass Sie

  • sich über die für Sie maß­geb­li­chen Dienst­ter­mine informieren,
  • regel­mä­ßig und pünkt­lich am Dienst teilnehmen,
  • die Dienst-, Ausbildungs- und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten beachten,
  • den dienst­li­chen Wei­sun­gen nachkommen,
  • die Rege­lun­gen für die Beur­lau­bung und Dienst­be­frei­ung genau befolgen,
  • die Aus­stat­tung und Ein­rich­tung sorg­fäl­tig und nur zu dienst­li­chen Zwe­cke verwenden,
  • sich in die Hel­fer­ge­mein­schaft ein­fü­gen, sich kame­rad­schaft­lich ver­hal­ten und das Anse­hen des THW in der Öffent­lich­keit nicht schädigen,
  • jede Ver­än­de­rung in Ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen (z.B. Anschrif­ten­än­de­rung, Fami­li­en­stands­än­de­rung, Arbeit­ge­ber­wech­sel usw.) ist dem THW unver­züg­lich anzuzeigen.

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Und wenn ich mal etwas anderes vorhabe?

Wenn Sie an den Dienstterminen mal anderen Verpflichtungen nachkommen müssen, ist das kein Problem! Dann können Sie dafür Dienstbefreiung beantragen. Das klingt allerdings komplizierter als es ist: informieren Sie bitte einfach rechtzeitig vorher den direkten Vorgesetzten, damit dieser die Ausbildungsgestaltung auf die letztlich anwesende Teilnehmerzahl anpassen kann.

Darüber hinaus stehen Ihnen noch sechs Wochen Erholungsurlaub pro Jahr zu, den Sie zusammen mit Ihrem beruflichen Urlaub nehmen können. Der Urlaub muss dem Ortsverband formlos angezeigt werden, damit wir im Einsatzfall wissen, dass Sie in dieser Zeit mal nicht zur Verfügung stehen.

Unter bestimm­ten Umstän­den kann der Orts­be­auf­tragte auch eine län­ger­fris­tige Dienst­be­frei­ung gewäh­ren, z.B. wenn Sie sich berufs­be­glei­tend fort­bil­den und sich in die­ser Zeit aus­schließ­lich dar­auf kon­zen­trie­ren möchten.

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Die letz­ten Worte gehö­ren der Been­di­gung des Dienstverhältnisses

Wenn Sie nicht mehr mit­ma­chen möch­ten, kön­nen Sie ihr Dienst­ver­hält­nis durch schrift­li­che Erklä­rung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quar­tals­ende abzu­ge­ben ist, been­den. Alter­na­tiv kön­nen Sie uns als Alt­hel­fe­rIn ver­bun­den bleiben.

 

 

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